ecotel AGB

Die AGB.

Willkommen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Hier legen wir die Spielregeln für eine erfolgreiche Zusammenarbeit fest. Wir legen großen Wert auf klare Vereinbarungen, die sowohl Ihre Interessen als auch unsere berücksichtigen. Mit unseren AGBs schaffen wir eine solide Grundlage für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit.

I. Allgemeine Bestimmungen ab 01.11.2023

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Verträge der ecotel communication ag, Prinzenallee 11, D-40549 Düsseldorf, Registergericht Amtsgericht Düsseldorf, HRB 39453, (im Folgenden: „ecotel“ ) über Telekommunikationsdienste sowie sonstige darauf basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen (im Folgenden: „Dienstleistungen“, „Leistungen“ oder „Produkte“), welche ecotel für einen Kunden, der Unternehmer gemäß § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist (im Folgenden insgesamt „Kunde“), erbringt.
  2. Diese AGB gelten mit Vertragsschluss auch für alle zukünftigen Verträge im obigen Sinne, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
  3. In den Vertrag einbezogene Vertragsdokumente gelten in folgender Rangfolge:
    a) Zusatz-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung(en) zum Einzelvertrag,
    b) Einzelvertrag (z.B. via Auftragsformular oder Leistungsschein),
    c) Preisliste(n), Leistungsbeschreibung(en) und Service Level Agreement (im Folgen-den: „SLA“) als Anlage zum Einzelvertrag (soweit einschlägig),
    d) Besondere Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „BesGB“) und
    e) diese AGB.
    Im Falle widersprüchlicher oder voneinander abweichender Bestimmungen in den Vertragsdokumenten geht ein ranghöheres Vertragsdokument einem rangniederen Vertragsdokument vor. Das gilt auch dann, wenn das rangniedere Vertragsdokument spezieller ist. Bei sich widersprechenden oder voneinander abweichenden Vereinbarungen in Vertragsdokumenten gleicher Rangebene geht die zeitlich später geschlossene Vereinbarung vor.
  4. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn seitens des Kunden in einem Vertragsangebot oder einer Vertragsannahme auf deren Geltung hingewiesen wird und ecotel ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  5. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in diesen AGB die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich stets auf Angehörige aller Geschlechter und Identitäten.

  1. ecotel hat das Recht, diese AGB oder die BesGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen dieser AGB oder von BesGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB oder der BesGB hiervon betroffen sind.
  2. ecotel hat das Recht, Leistungsbeschreibungen oder SLA zu ändern, wenn dies aus trifti-gem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung oder SLA objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Dienstleistungen gibt oder wenn Dritte, von denen ecotel zur Erbrin-gung ihrer Dienstleistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
  3. ecotel hat das Recht, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von gestiegenen Kosten zu erhöhen, wenn Dritte, von denen ecotel zur Erbringung der nach der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung geschuldeten Dienstleistung notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen.
  4. ecotel behält sich nach § 57 Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: „TKG“) vor, einen Vertrag einseitig zu ändern.

  1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und ecotel kommt entweder durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments durch beide Parteien oder durch einen Auftrag des Kunden und der anschließenden Auftragsbestätigung durch ecotel zustande. ecotel kann einen Auftrag auch durch Beginn der Ausführung des Auftrags ganz oder teilweise annehmen.
  2. Soweit der Kunde eine Leistung beauftragt hat, die aus mehreren unabhängig voneinander nutzbaren Einzelleistungen besteht, und ecotel mit der Erbringung einer oder mehre-rer dieser Einzelleistungen beginnt, ohne zuvor dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersandt zu haben, beschränkt sich die Annahmeerklärung der ecotel auf die Leis-tung(en), mit deren Ausführung ecotel begonnen hat.
  3. Der Kunde ist vier (4) Wochen an seinen Auftrag gebunden, da ecotel zunächst die Vertragsvoraussetzungen, insbesondere die technische Verfügbarkeit der Leistung prüft.
  4. Sagt ecotel die Bereitstellung von optionalen Leistungen zu, so steht diese Zusage unter der aufschiebenden Bedingung der Verfügbarkeit der Leistung. Können derartige Leis-tungen nicht erbracht werden, lässt dies den Vertrag im Übrigen unberührt.
  5. Angebote von ecotel sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Vertrag kann von ecotel oder dem Kunde mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform ordentlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit von ecotel oder dem Kunde mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Findet auf den Vertrag das TKG keine Anwendung, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um jeweils ein Jahr mit einer beidseitigen ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.
  2. Soweit der Kunde Leistungen beauftragt hat, die aus mehreren optionalen Einzelleistungen bestehen, werden diese – bedingt durch unterschiedliche Lieferfristen der Vorlieferanten – häufig zeitversetzt erstmalig betriebsfähig bereitgestellt. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt in einem solchen Fall mit der betriebsfähig bereitgestellten Hauptleistung. Unabhängig vom Beginn der Mindestvertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung, sofern nicht im Auftrag etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Beinhaltet der Vertrag mehrere Leistungen (z.B. Telefonanschluss, Internetanschluss und Telefon-Flatrate), die im Rahmen eines Kombiproduktes für einen monatlichen Grundpreis vereinbart werden, so sind diese für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit einheitlich vereinbart; eine Kündigung einzelner Leistungen oder von Teilleistungen ist nicht möglich.
  4. Produktwechsel führen zu einem neuen Vertragsschluss. Der alte Vertrag endet und der neue Vertrag beginnt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des neuen Produkts. Der neue Vertrag beinhaltet eine neue Mindestvertragslaufzeit.
  5. Bei Produkten mit werktäglichem Kündigungsrecht muss die Kündigung der ecotel oder dem Kunde mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, in Textform zugehen. Der Samstag gilt hier nicht als Werktag.
  6. Jede der Parteien ist außerdem berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
  7. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
  8. ecotel kann den Vertrag insbesondere dann außerordentlich kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bzw. eines Abhilfeverlangens bedarf, wenn:
    a) der Kunde gegen seine Pflichten aus Ziffer 9.2 e) verstößt;
    b) die Möglichkeit einer Gefährdung der Netzintegrität durch die besondere Art der Nutzung durch den Kunde besteht;
    c) der Kunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat;
    d) der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte (mindestens 100 EUR) für mehr als 14 Tage nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug kommt;
    e) der Kunde einer Aufforderung von ecotel nach einer Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 14 nicht nachkommt;
    f) ecotel zur Vertragserfüllung auf Vorleistungen eines Dritten angewiesen ist, dieser die Vorleistung einstellt und ecotel die Leistungseinstellung nicht zu vertreten hat.
    Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung von ecotel vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, vom Kunde zu entrichten gewesen wäre, zu 60% zu zahlen. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig.

  1. Die Leistungsverpflichtung von ecotel gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den erforderlichen Vorleistungen, es sei denn, ecotel hat die nicht richtige oder nicht rechtzeitige erfolgte Vorleistung zu vertreten. Als Vorleistungen im Sinne die-ses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardwareeinrichtungen, Software, Installationen, Verbindungs-, Vermittlungs-, Transport- und Terminierungsleistungen, Netzwerkinfrastrukturen oder sonstige technische Leistungen Dritter.
  2. ecotel ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt, wenn diese eigenständig nutz-bar sind.
  3. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn ecotel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
  4. Werden dem Kunden für die Vertragsdauer technische Einrichtungen oder Endgeräte überlassen, bleiben diese – soweit nichts anderes vereinbart wird – Eigentum von ecotel und sind nach Vertragsbeendigung unaufgefordert oder während der Vertragslaufzeit je-derzeit auf Verlangen an ecotel herauszugeben.

Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Kaufvertragsrecht unterliegen, d.h. insbesondere bei Verkauf von Hardware bzw. Software („Ware“), gelten die folgenden Regelungen. Im Fall des Verkaufs von Software gelten zudem Ziffern 7.1, und 7.3; Ziffer 7.1 allerdings

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises behält sich ecotel das Eigentum an der Ware vor. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von ecotel hinweisen und ecotel unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ecotel die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür.
  2. Im Fall des Verkaufs von Software behält sich ecotel zudem gemäß Ziffer 7 eingeräumte Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Bis zur Zahlung des Kaufpreises sind Nutzungsrechte nur vorläufig und durch ecotel frei widerruflich eingeräumt.
  3. War Software oder Hardware bei Gefahrübergang mangelhaft, kann ecotel den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mangelbeseitigung („Nachbesserung“) oder durch Lieferung mangelfreier Ware („Nachlieferung“) erfüllen. Die Mangelbeseitigung kann bei Software auch darin bestehen, dass ecotel dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (sog. Workaround).
  4. Für unerhebliche Mängel bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
  5. Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang.
  6. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, stehen dem Kunden Mängelansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen zu.

  1. Sofern dem Kunden unter Geltung dieser AGB von ecotel Software auf Zeit überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt.
  2. Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde ecotel sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird ecotel von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, ecotel von diesen Ansprüchen freizustellen. ecotel ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die ecotel aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen:

  1. Die Verantwortung für die Erreichung eines bestimmten Erfolges trägt ecotel nur, soweit
    a) die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert und vereinbart wurden und
    b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.
  2. Der Kunde wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, spätestens fünf (5) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch ecotel mit der Abnahme beginnen und führt diese zusammen mit ecotel durch. Die Werkleistungen gelten auch als abgenommen, wenn der Kunde die durch ecotel erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß nutzt oder nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Aufforderung zur Abnahme schriftlich Mängel gegenüber ecotel mitteilt, die die zweckmäßige Nutzung, z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zu langen Antwortzeiten, unmöglich macht oder schwerwiegend eingeschränkt. Die mitgeteilten Mängel dürfen dabei nicht unerheblich sein. § 640 I 2 BGB bleibt unberührt.
  3. Etwaige Mängel sind ecotel durch den Kunden in Textform anzuzeigen. Waren die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, hat ecotel nach ihrer Wahl diese Mängel zu beheben oder ein neues Werk herzustellen („Nacherfüllung“); die Ermöglichung einer zumutbaren Umgehung (Workaround) des Mangels stellt eine ausreichende Nacherfüllung dar. Gelingt ecotel die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer angemessen vom Kunden ausdrücklich zu setzenden Nachfrist nicht, kann der Kunde seine Ansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen, wobei das Recht auf Selbstvornahme des Kunden aus § 637 BGB ausgeschlossen wird. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag; ein Anspruch auf Minderung des Kunden bleibt hiervon unberührt.

  1. Der Kunde hat insbesondere vor Leistungserbringung durch ecotel folgende Pflichten:
    a) Der Kunde hat ecotel vollständig und rechtzeitig alle beim Kunden vorhandenen zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zu übermitteln.
    b) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die für die Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen technischen und baulichen Gegebenheiten bzw. Einrichtungen vorhanden sind, soweit diese nicht ausdrücklich von ecotel geschuldet sind.
    c) Der Kunde stellt für Installation und Betrieb der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen ecotel unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume bzw. Grundstücke sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Der Kunde stellt auch die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Softwarelizenzen zur Verfügung, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. Insbesondere während der Leistungserbringung durch ecotel treffen den Kunden folgende Pflichten:
    a) Schließt der Kunde eigene Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz von ecotel an, so
    - darf er nur solche Endeinrichtungen anschließen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
    - ist er verpflichtet, selbst für eine fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen und die diesbezüglichen Hinweise des Herstellers einzuhalten,
    - hat er alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu verhindern,
    - haftet er für alle Schäden, die ecotel aus dem Anschluss einer nicht den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Endeinrichtung entstehen, sowie für Schäden, die ecotel dadurch entstehen, dass der Kunde die Endeinrichtung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik gehalten hat und/oder nicht alle vom Hersteller angebotenen Updates installiert hat,
    - hat er gegenüber ecotel keinen Anspruch auf Service oder Support in Bezug auf die angeschlossene, eigene Endeinrichtung.
    b) In den Fällen, in denen der Kunde für den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz von ecotel gemanagte Dienste oder Systeme (beispielsweise „gemanagte“ Router) in Anspruch nimmt, hat der Kunde die von ecotel zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Vertragspflichten dem Kunden zur Verfügung gestellte Telekommunikationsendeinrichtung zu nutzen, soweit keine Endgerätewahlfreiheit besteht.
    c) Der Kunde hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der von ecotel vertraglich geschuldeten Leistungen eine aktive Prüfungspflicht. Er hat Mängel und Störungen der von ecotel geschuldeten Leistungen ecotel unverzüglich anzuzeigen. Erkennbare Schäden und Mängel an den im Einflussbereich des Kunden bzw. des Grundstückseigentümers befindlichen Einrichtungen von ecotel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich ecotel mitzuteilen. Der Kunde hat rechtzeitig alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Leitungswege und Netzabschlüsse geeignet, erforderlich und zumutbar sind.
    d) Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen notwendig erscheint, kann ecotel während der Vertragslaufzeit jederzeit den Austausch dieser Einrichtungen verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Austausch selbst vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. ecotel ist nicht für Schäden und Störungen verantwortlich, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde den Austausch nicht durchgeführt hat. Die überlassenen Einrichtungen dürfen keinem Dritten dauerhaft überlassen werden und nur an den vereinbarten Standorten zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die installierten Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff und Eingriff durch Dritte zu schützen.
    e) Die überlassene Leistung darf vom Kunden nicht missbräuchlich genutzt werden und der Kunde hat rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde bereits den Versuch zu unterlassen,
    - es Dritten zu ermöglichen, die Dienste, die ecotel für den Kunden erbringt, missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Relays offen zu lassen,
    - für einzelne Anwendungen lizensierte Anwendungssoftware über die Dienste von ecotel unberechtigt zu verbreiten,
    - Kommunikationsdienste zu unterbrechen oder zu blockieren, etwa durch Überlastung, soweit dies vom Kunden zu vertreten ist,
    - strafbare Inhalte jeglicher Art sowie solche Inhalte, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen über Dienste der ecotel zu verbreiten oder zugänglich zu machen,
    - sich oder Dritten den Besitz strafbarer Inhalte zu verschaffen.
    f) Der Kunde hat ecotel, ihren Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten sowohl den physischen Zutritt zum Standort, an dem die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, sowie zu den für die Leistungserbringung relevanten technischen Einrichtungen zu gewähren, als auch jederzeit den Fern-Zugriff (Remote-Access) hierauf, um ecotel die Vertragserfüllung zu ermöglichen. ecotel wird den Kunden rechtzeitig unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Fernzugriff nötig wird. Kurzzeitige Leistungsunterbrechung während der Arbeiten hat der Kunde zu dulden.
    g) Der Kunde hat die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der Dienste und Leistungen von ecotel einschlägig sein sollten.
    h) Persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) oder die überlassenen persönlichen Geheimnummern (wie PIN etc.) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sofern möglich, sind diese vom Kunden unverzüglich nach deren Übermittlung zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, sowie danach in regelmäßigen Abständen zu ändern, ferner zusätzlich, falls die Vermutung besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis von diesen Daten erhalten haben.
    i) Der Kunde hat Daten täglich zu sichern, um bei einem Verlust der Daten eine Rekonstruktion zu ermöglich, es sei denn, die Datensicherung durch ecotel ist ausdrücklich Vertragsbestandteil. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Archivierungspflichten des Kunden obliegen in jedem Fall stets dem Kunden selbst.
    j) Der Kunde hat ecotel wenigstens 48 Stunden vor einer vorhersehbaren, außergewöhnlich hohen Nutzung der Dienste diese Nutzung anzuzeigen. Darüber hinaus wird der Kunde ecotel auch über sonstige Umstände in Textform informieren, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb von ecotel zu beeinträchtigen.
  3. Verstößt der Kunde gegen die in den Ziffern 9.2 e) bis 9.2 j) genannten Pflichten, ist ecotel berechtigt, den Vertrag nach den Ziffern 4.6 bis 4.8 außerordentlich zu kündigen und Ersatz für entstandene Schäden geltend zu machen.
  4. Verstößt der Kunde gegen die in den Ziffern 9.2 e), 9.2 g) oder 9.2 j) geregelten Pflichten, ist ecotel neben der Berechtigung zur Kündigung befugt, mit sofortiger Wirkung ihre Leistungen an den Kunden zu sperren.
  5. Der Kunde hat nachvertraglich insbesondere folgende Pflichten: a) Nach Beendigung des Vertrages wird der Kunde ecotel unverzüglich Zugang zu sämtlichen im Eigentum von ecotel stehenden technischen Einrichtungen und Gegenständen gewähren oder verschaffen und diese an ecotel herausgeben. ecotel kann vom Kunden auch verlangen, die überlassenen Einrichtungen nach Anleitung abzubauen und ecotel innerhalb von zehn (10) Werktagen frei Haus zurückzusenden. Werden überlassenen Einrichtungen nicht fristgemäß an ecotel zurückgegeben, erfolgt automatisch eine Verrechnung auf Basis des Zeitwertes.
    b) ecotel ist berechtigt, verlegte technische Einrichtungen, insbesondere verlegte Leitungen, nach ihrer Wahl nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Grundstück des Kunden kostenlos zu belassen, oder auf eigene Kosten zu entfernen. Die verlegten Einrichtungen sind lediglich Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB des jeweiligen Grundstücks.
  6. Im Grundsatz treffen den Kunden zudem folgende Pflichten:
    a) Der Kunde hat ecotel unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, Rufnummer, E-Mailadresse, Rechtsform bzw. seiner Rechnungsanschrift oder Bankverbindung und grundlegende Änderung seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Nichtübermittlung solcher Informationen verursacht werden, hat der Kunde ecotel zu erstatten.
    b) Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für ecotel unentgeltlich.
    c) Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.
    d) Der Kunde ermächtigt ecotel, die für die jeweilige Produktrealisierung (Portierung, Anschlussübernahme) erforderlichen Willenserklärungen gegenüber anderen Netzbetreibern bzw. Providern zu erklären. Diese Bevollmächtigung wird auch zugunsten mit der ecotel gem. § 15 AktG verbundene Unternehmen abgegeben.

  1. Es obliegt allein dem Kunden, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern und Betriebsstörungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Soweit der Kunde ecotel damit beauftragt, Log Files zu speichern bzw. Nutzungsberichte zu erstellen oder ecotel damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihm zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der von ihm autorisierten Nutzer ermöglicht, steht der Kunde dafür ein, dass Arbeit-nehmerrechte hierdurch nicht verletzt werden.

  1. Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der ecotel nicht gestattet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit ecotel ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten die Leistungen dauerhaft zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Kunde darf die Leistungen weder einsetzen, um Dritten gegenüber Telekommunikationsdienste zu erbringen noch darf er sie im Wege eines Weiterverkaufs (Resale) Dritten zur Verfügung stellen.

  1. ecotel wird Störungen ihrer Leistungen, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, gemäß der Bestimmungen der jeweils einschlägigen produktspezifischen Leistungsbeschreibung bzw. des SLA oder ggf. anderweitiger Vereinbarung beseitigen. Sollten Störungen vorliegen, für die keine Regelung zur Entstörung vereinbart ist, erfolgt die Entstörung – in Abhängigkeit von der Art der Störung – innerhalb angemessener Frist.
  2. Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch ecotel oder durch von ecotel beauftragte Dritte ausgeführt werden.
  3. ecotel übernimmt keine Gewähr für Störungen der Leistungen von ecotel, die auf
    a) Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Telekommunikationsnetz von ecotel,
    b) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an das Telekommunikationsnetz von ecotel durch den Kunden oder durch Dritte oder
    c) die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der Leistungen von ecotel erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von ecotel beruhen.
  4. Der Kunde hat die Kosten für Entstörungs- und/ oder Servicedienste zu übernehmen, sofern sie nicht durch Mängel veranlasst sind, zu deren Beseitigung ecotel verpflichtet ist.
  5. ecotel kann die Dienstleistungen jederzeit aussetzen, wenn
    a) dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten durchzuführen,
    b) dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten,
    c) der Kunde ecotel bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag behindert oder
    d) die Nutzung der Dienste oder Dienstleistungen durch den Kunden offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.
  6. Soweit herstellerseitig während der Vertragslaufzeit zwischen Kunde und ecotel der Support vertragsgegenständlicher Hard- oder Software nicht mehr angeboten oder der Support eingestellt wird („end of maintenance“), kann der Kunde kostenpflichtig den Austausch auf herstellerseitig weiterhin unterstützte Hard- oder Software von ecotel verlangen. Verlangt der Kunde den Austausch nach Satz 1, wird ecotel dem Kunden ein kostenpflichtiges Angebot zum Austausch der Hard- oder Software unterbreiten. Nimmt der Kunde das kostenpflichtige Angebot nicht an, so gelten die bestehende Vertragsvereinbarungen - insbesondere ggf. bestehende Service Level Agreements - zwischen Kunde und ecotel mit der Maßgabe fort, dass ecotel Störungen oder Sicherheitslücken der Hard- oder Software, die auf das Ende des herstellerseitigen Supports zurückzuführen sind, sowie deren Folgen, nicht zu vertreten hat.

  1. Die vom Kunden an ecotel zu zahlenden Entgelte sind den Preislisten zu entnehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die vereinbarten Entgelte ver-stehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt bei nutzungsabhängigen Leistungen monatlich für die im Vormonat in Anspruch genommenen Leistungen und erstmalig ab dem Zeitpunkt der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde; dies gilt auch für Teilleistungen. Nutzungsabhängige Entgelte werden unter Zugrundele-gung der von ecotel gemessenen Verbrauchswerte berechnet. Die Berechnung nut-zungsunabhängiger Entgelte kann vorab zu Beginn des Monats erfolgen. Ist ein nut-zungsunabhängiges Entgelt nicht für einen vollen Kalendermonat zu entrichten, so wird es zeitanteilig berechnet. Die Höhe des für einen Tag anzusetzenden Entgeltes beträgt demnach – abhängig von der Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats – d.h. zwischen 1/31 und 1/28 des vereinbarten Monatsentgelts. Soweit von ecotel gelieferte technische Einrichtungen zu vergüten sind, erfolgt die Rech-nungsstellung mit Lieferung. Anschlussentgelte werden mit der ersten Rechnung für laufende Leistungsentgelte erhoben.
  3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungs-zeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist.
  4. ecotel behält sich vor, Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen oder in unter-schiedlichen Abrechnungszeiträumen zu fakturieren.
  5. Sämtliche Entgelte werden zehn (10) Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Hat der Kunde ecotel eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat erteilt, bucht ecotel den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit vom Konto des Kunden ab. ecotel wird den Kunden über die Abbuchungsfrist von zehn (10) Werktagen nach Rechnungsdatum in jeder Rechnung informieren (Vorab-Information). Auf Verlangen von ecotel hat der Kunde eine dauerhafte Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
  6. Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Beanstandungen gegen die Rechnungen von ecotel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wo-chen nach Zugang der Rechnung gemäß § 67 TKG schriftlich bei ecotel geltend zu machen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die jeweilige Rechnung seitens des Kunden als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
  7. Rückerstattungsansprüche des Kunden (z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppel-zahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern der Kunde keine anderweitige Weisung erteilt.
  8. Nimmt der Kunde am Einzugsermächtigungsverfahren als SEPA-Lastschriftmandat teil, ist er verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos zu den Einzugsterminen zu sorgen. Bei mangels Deckung verursachter Rückbelastung aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank trägt der Kunde eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 EUR.
  9. Alle Entgelte verstehen sich ohne Abzug etwaiger Quellensteuern oder sonstiger Ab-zugssteuern, die von einer ausländischen Steuerbehörde oder einem sonstigen Hoheits-träger festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden (insgesamt „Quellensteuern“). Sofern der Kunde Quellensteuer entrichten muss, hat der Kunde dennoch das volle Entgelt an ecotel zu entrichten. ecotel wir den Kunden bei einer diesbezüglichen Rückerstattung der Quellensteuer angemessen unterstützen; hierbei hat der Kunde ecotel von anfallenden Kosten freizustellen.
  10. Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen von ecotel durch Dritte, die vom Kunden zu vertreten ist, entstanden sind. Zu vertreten hat der Kunde insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen, die Dritte aufgrund von Sicherheitslücken an kundeneigenen Endgeräten, wie z.B. Telefonanlagen, nutzen. Der Kunde ist für die Sicherheit der Endgeräte und damit auch für geeignete Maßnahmen verantwortlich, die den Missbrauch von ecotel Leistungen ausschließen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum überhaupt nicht genutzt wurde. Im Falle der unbefugten Nutzung bleibt dem Kunden zudem der Nachweis vorbehalten, dass er die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat.

  1. ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen nach Vertragsschluss von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit in Form einer Kaution abhängig machen, wenn der Kunde sich mit Forderungen von ecotel um mehr als 14 Tage in Verzug befindet oder wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird.
  2. Kommt der Kunde der Aufforderung nach Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen ab Datum der Aufforderung nach, kann ecotel nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von weiteren drei (3) Tagen die Leistungen an den Kunden sperren oder den Vertrag gemäß Ziff. 4.8. lit. e) dieser AGB außerordentlich kündigen.
  3. ecotel wird die Sicherheitsleistung zurückerstatten, wenn die Voraussetzungen für deren Erhebung nicht mehr vorliegen.

  1. Im Falle des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen nach § 288 II, III, IV und V BGB Anwendung.
  2. ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen an den Kunden zu unterbrechen (Sperre),
    a) wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 EUR in Verzug ist, oder
    b) wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
  3. ecotel wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leis-tungen beschränken. Gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
  4. Bei der Berechnung der mindestens 100,00 EUR gemäß Ziffer 15.2 a.) bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter für Leistungen, die ecotel gegenüber dem Kunden mit abgerechnet hat, außer Betracht.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden gemäß Ziffer 15.2 a.) wird ihm die Sperre mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, schriftlich angekündigt. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste wird ecotel dem Kunden weiterhin Zugang zu ei-nem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewähren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
  6. Liegen die Voraussetzungen für eine Sperre nicht mehr vor, so wird ecotel diese aufheben.
  7. Der Kunde bleibt auch während der Sperrung verpflichtet, das monatliche Entgelt zu zahlen.

  1. Haftungsbeschränkung nach § 70 TKG
    Soweit ecotel öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG erbringt, findet § 70 TKG Anwendung.
  2. Sonstige Haftung Sofern die Haftung von ecotel nicht nach dem TKG beschränkt ist, gilt Folgendes:
    a) In Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haftet ecotel für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
    b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ecotel im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
    c) Für sonstige Schäden haftet ecotel, wenn der Schaden von ecotel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Im Übrigen haftet ecotel bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Die Haftung ist insoweit auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    d) Die Haftung gemäß Ziffer 17.2 c) ist je Fall in ihrer Höhe auf 12.500 Euro be-schränkt. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe auf 25.000 Euro begrenzt.
    e) Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die ecotel ausdrücklich übernommen hat, haftet ecotel für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
    f) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von ecotel.
    g) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
    h) Im Übrigen ist die Haftung der ecotel ausgeschlossen.

  1. ecotel hat weder Lieferverzögerungen noch Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt zu vertreten.
  2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände, insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg und andere militärische Konflikte, terroristische Anschläge, innere Unruhen, Naturgewalten und -katastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen (z.B. Beschlagnahmen), Blockaden, Epidemien, Pandemien, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch DDos-Attacken) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch ecotel unverschuldet sind.

  1. ecotel wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen.
  2. Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert ecotel Verkehrsdaten. Diese werden von ecotel, abhängig von einem beauftragten Einzelverbindungsnachweis, in der Regel gekürzt um die letzten drei Stellen oder auf Wunsch des Kunden vollständig gespeichert und spätestens sechs (6) Monate nach Rechnungsversand gelöscht. Bei fristgerechten Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist ecotel zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.
  3. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen in einer Gesamtsumme zusammengefasst abgerechnet oder im Einzelverbindungsnachweis (EVN) ausgewiesen. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen.
  4. Auf schriftlichen Antrag des Kunden erstellt ecotel im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abgehenden Verbindungen so aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.

  1. Verjährung
    Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch nach 36 Mona-ten ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht oder die betref-fende Pflichtverletzung begangen wurde. Die Regelungen aus § 202 BGB bleiben hiervon ebenso unberührt wie die Verjährungsregeln für grob fahrlässige oder vor-sätzliche Handlungen, für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von arglistiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Aufrechnung
    Der Kunde kann nur aufrechnen, soweit seine aufrechenbare Forderung nicht anderweitig zur Aufrechnung gestellt wurde.
  3. Abtretung
    Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber ecotel an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
  4. Rechtsnachfolge
    ecotel ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit ecotel verbundene Unternehmen (vgl. § 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. ecotel wird den Kunden entsprechend schriftlich unterrichten.
  5. Textformerfordernisse
    a) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung über das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    b) Auch geschäftsähnliche Handlungen (z. B. Mahnungen, Fristsetzungen, Ab-hilfeverlangen, Verlangen von Schadensersatz) und einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
  6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. ecotel kann ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
    b) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ecotel und dem Kunden gilt aus-schließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler Übereinkommen
  7. Global Responsibility
    ecotel bekennt sich zu den Grundsätzen, die im UN Global Compact, im CECED Verhaltenskodex, in der Internationalen Menschenrechtscharta sowie in den Grund-lagenübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt wurden und erwartet dies auch von seinen Kunden, Nachunternehmen und Lieferanten.