I. Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der ecotel communication ag, Prinzenallee 11, D-40549 Düsseldorf, Registergericht Amtsgericht Düsseldorf, HRB 39453, (nachfolgend als „ecotel“ bezeichnet) über Telekommunikationsdienste sowie sonstige darauf basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen (nachfolgend insgesamt „Dienstleistungen“, „Leistungen“ oder „Produkte“ genannt), welche die ecotel für einen Auftraggeber, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, erbringt. Sie gelten mit Vertragsschluss künftig ausdrücklich auch für solche Verträge, die ecotel und der Auftraggeber in der Vergangenheit abgeschlossen haben. Ziffer 21.3 findet – mit Ausnahme von Satz 1 und Satz 5 – entsprechende Anwendung.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gelten diese in folgender Reihenfolge: 1. schriftliche Zusatzvereinbarung, 2. Auftragsformular bzw. Vertragsdokument oder Leistungsschein, 3. Leistungsbeschreibung, 4. Service Level Agreement (SLA), 5. Preisblatt, 6. Besondere Bestimmungen dieser AGB, 7. Allgemeine Bestimmungen dieser AGB. Alle vorgenannten Dokumente werden – soweit im Einzelfall einschlägig – Vertragsbestandteil.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ecotel ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Für den Fall, dass ecotel die Vertragsbedingungen und ihre Änderungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht, gelten die Vertragsbedingungen von ecotel im Falle der Erbringung von Diensten im Call by Call-Verfahren oder für die Inanspruchnahme von Mehrwert- oder Informationsdiensten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als einbezogen.
- Der Vertrag zwischen Auftraggeber und ecotel kommt zustande entweder durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments durch beide Parteien oder durch einen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers
unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Auftragsformulars und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch ecotel. Ein telefonischer Auftrag des Auftraggebers wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ecotel beim Auftraggeber wirksam.Die ecotel kann die Annahme eines Auftrags auch durch Beginn der Ausführung des Auftrags annehmen. Soweit der Auftraggeber eine Leistung beauftragt hat, die aus mehreren unabhängig voneinander nutzbaren Einzelleistungen besteht, und ecotel mit der Erbringung einer oder mehrerer dieser Einzelleistungen beginnt, ohne zuvor dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung übersandt zu haben, beschränkt sich die Annahmeerklärung der ecotel auf die Leistung(en), mit deren Ausführung ecotel begonnen hat. - Der Auftraggeber ist vier (4) Wochen an seinen Auftrag gebunden, da ecotel zunächst die Vertragsvoraussetzungen, insbesondere die technische Verfügbarkeit der Leistung sowie die Bonität des Auftraggebers gem. § 17, prüft.
- Sagt ecotel die Bereitstellung von optionalen Leistungen zu, so steht diese Zusage unter der aufschiebenden Bedingung der Verfügbarkeit der Leistung. Können derartige Leistungen nicht erbracht werden, lässt dies die Bestellung im Übrigen jedoch unberührt.
- Angebote von ecotel sind immer freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Der Vertrag zwischen ecotel und dem Auftraggeber kann von ecotel ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Auftraggeber auf Verlangen der ecotel nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
- Sofern der Antrag fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Auftraggeberdas Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ecotel den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrages diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. Kündigt ecotel einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen sowie einen Ablösebetrag in Höhe von 25% der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ecotel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. ecotel bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.
- ecotel darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden. Sofern sich ecotel zur Erfüllung des Vertrages Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
- Die Leistungsverpflichtung der ecotel gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit ecotel mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der ecotel beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardwareeinrichtungen, Software, Installationen, Verbindungs-, Vermittlungs-, Transport- und Terminierungsleistungen, Netzwerkinfrastrukturen oder sonstige technische Leistungen Dritter.
- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus diesen AGBs, der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. ecotel stellt dem Auftraggeber die vereinbarten Leistungen entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung zur Verfügung. ecotel wird den Auftraggeber in jedem Falle einer längeren, vorübergehenden Leistungseinstellung oder -beschränkung in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung oder -beschränkung vorher unterrichten, soweit diese Leistungseinstellung oder –beschränkung vorhersehbar und die Unterrichtung für ecotel zumutbar ist.
- ecotel erbringt ihre Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Sicherheit und technische Schutzmaßnahmen. Ein der Bundesnetzagentur vorgelegtes und nicht beanstandetes Sicherheitskonzept enthält die getroffenen Schutzmaßnahmen. Sicherheits- oder Integritätsverletzungen können auf Grund der eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen frühzeitig erkannt und behoben werden. Zum Erkennen von Bedrohungen oder etwaigen Schwachstellen sind aktuelle technische und organisatorische Maßnahmen im Einsatz. Es werden geeignete, aktueller Technik entsprechende Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingesetzt, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden. Auswirkungen dieser Verfahren auf die vertraglich vereinbarte Dienstequalität bestehen nicht. Dies gilt auch, sofern ecotel Verkehrsmanagementmaßnahmen durchführt.
- Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses wird einzelvertraglich festgelegt. ecotel wird sich nach Kräften bemühen, die geschuldeten Leistungen zu dem in Aussicht gestellten Termin bereitzustellen. Bereitstellungstermine gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn ecotel dies ausdrücklich schriftlich zugesichert hat. Voraussetzung für die rechtzeitige Bereitstellung der geschuldeten Leistung ist in jedem Fall, dass:
a. ecotel vom Auftraggeber vollständig und rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen erhalten hat;
b. der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt;
c. die für die Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen technischen und baulichen Gegebenheiten bzw.Einrichtungen vorhanden sind, soweit diese nicht
ausdrücklich von ecotel als Leistung bzw. Teil der Leistung geschuldet sind.
- Werden dem Auftraggeber für die Vertragsdauer technische Einrichtungen oder Endgeräte überlassen, bleiben diese – soweit nichts anderes vereinbart wird - Eigentum von ecotel und sind nach Vertragsbeendigung sowie zuvor jederzeit auf Verlangen an ecotel herauszugeben. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen notwendig erscheint, kann ecotel während der Vertragslaufzeit jederzeit den Austausch dieser Einrichtungen verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Austausch selbst vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. ecotel haftet nicht für Schäden und Störungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber den Austausch nicht durchgeführt hat. Die überlassenen Einrichtungen dürfen keinem Dritten dauerhaft überlassen werden und nur an den vereinbarten Standorten zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die installierten Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff und Eingriff durch Dritte zu schützen.
- ecotel ist berechtigt, verlegte technische Einrichtungen, insbesondere verlegte Leitungen, nach ihrer Wahl nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Grundstück des Auftraggebers kostenlos zu belassen, oder auf eigene Kosten zu entfernen. Die verlegten Einrichtungen sind lediglich Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB des jeweiligen Grundstücks.
- Wünscht der Auftraggeber eine Rufnummernportierung auf ecotel, so ist ecotel nur verpflichtet, die Kündigung des Auftraggebers mit dem Antrag auf Portierung als Bote oder Bevollmächtigter an den abgebenden Provider ordnungsgemäß und rechtzeitig zuzuleiten. Klarstellend weist die ecotel darauf hin, dass der abgebende Provider kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der ecotel ist. ecotel haftet daher nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der abgebende Provider die Rufnummernportierung nicht oder verspätet durchführt, es sei denn, ecotel hat dies zu vertreten.
- Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers veranlasst ecotel unentgeltlich einen Standardeintrag oder die Löschung eines Standardeintrags des Auftraggebers mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in öffentliche gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse (z. B. Telefonbuch) und für die Erteilung von telefonischen Auskünften. Sofern der Auftraggeber den Eintrag von Mitbenutzern verlangt, erfolgt die Eintragung nur bei Zustimmung des/der Mitbenutzer(s) und nur gegen gesondertes Entgelt gemäß aktueller Preisliste. ecotel haftet nicht für falsche oder verspätete Einträge, soweit sie diese nicht zu vertreten hat. Über die Rufnummer des Auftraggebers können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Inverssuche). Der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Inverssuche kann der Auftraggeber jederzeit widersprechen. Nach Eingang eines Widerspruchs wird ecotel die Rufnummer des Auftraggebers mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.
- Im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten wird ecotel auf Wunsch nach schriftlichem Antrag des Auftraggebers bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig sperren. Für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche kann ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste anfallen.
- ecotel erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Notrufverbindungen unter den Rufnummern 110 und 112. Der Anruf wird an die Notrufzentrale weitergeleitet, die für die vom Auftraggeber bei ecotel im Auftrag angegebene Adresse zuständig ist. Nur wenn der angegebene Name und die Adresse zum Zeitpunkt des Absetzens eines Notrufes korrekt sind, kann eine einwandfreie Notruf-Funktionalität, insbesondere die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Feuerwehr- oder Polizeidienststelle, gewährleistet werden. Falls der Auftraggeber einen Notruf für einen anderen Standort absetzen will als für die angegebene Adresse (z.B. bei nomadischer Nutzung), ist eine Notrufversorgung nur unter der Bedingung möglich, dass der Anrufer der Notrufzentrale seinen Standort und seinen Namen mitteilt. Sogenannte „Röchelrufe“ sind in diesem Fall nicht möglich. Bei Auslösen von Notrufen bei nomadischer Nutzung kann es auf Grund der Alarmierung einer örtlich nicht zuständigen Notrufabfragestelle darüber hinaus zu Kostenforderungen kommen, weil z.B. die Feuerwehr am falschen Standort ausrückt. Der Auftraggeber ist bei nomadischer Nutzung verpflichtet, für Folgekosten durch Notrufe außerhalb der angegebenen Adresse aufzukommen.
- Sofern ecotel erkennt, dass auf Grund von offensichtlich unautorisiertem Fernzugriff auf die von ecotel überlassene Hardware Rufumleitungen zu bestimmten Rufnummern(gassen) oder Auslandszielen eingerichtet worden sind, ist ecotel berechtigt, zum Schutz des Auftraggebers die Erreichbarkeit der betroffenen Rufnummern(gassen) oder Auslandsziele zu sperren.
- ecotel ist gesetzlich verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Werbeanrufe, unrealistische Gewinnmitteilungen oder Fax-Spamming über die dem Auftraggeber zugeteilten Rufnummern.
- Der Auftraggeber kann die ecotel beauftragen zu veranlassen, dass seine Rufnummer in die von der Bundesnetzagentur geführte Sperrliste für R-Gespräche aufgenommen wird. Für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche oder die Löschung von der Sperrliste kann ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste anfallen.
- Soweit im jeweiligen Auftragsformular oder in den jeweiligen produktspezifischen Besonderen Bestimmungen oder in einer individuellen Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 (in Worten: „vierundzwanzig“) Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung der geschuldeten Leistung. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf Monate und kann unter Einhaltung der v.g. Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende von jeder Partei gekündigt werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten beginnend mit dem Vertragsschluss abzuschließen. Die Vertragslaufzeit für jede einzelne Teilleistung beginnt jeweils mit ihrer betriebsfähigen Bereitstellung.
- Soweit der Auftraggeber Leistungen beauftragt hat, die aus mehreren unabhängig voneinander nutzbaren Einzelleistungen bestehen, werden diese – bedingt durch unterschiedliche Lieferfristen der Vorlieferanten – häufig zeitversetzt betriebsfähig bereitgestellt. In diesem Fall beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit der zuletzt betriebsfähig bereitgestellten Einzelleistung. Unabhängig vom Beginn der Mindestvertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt ihrer betriebsfähigen Bereitstellung, sofern nicht im Auftrag etwas anderes vereinbart worden ist.
- Beinhaltet der Vertrag mehrere Leistungen (z.B. Telefonanschluss, Internetanschluss und Telefon-Flatrate), die im Rahmen eines Kombiproduktes für einen monatlichen Grundpreis vereinbart werden, so sind diese für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit einheitlich vereinbart; eine Kündigung einzelner Leistungen oder von Teilleistungen ist nicht möglich.
- Bei Produktwechseln beginnt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Produkts eine neue Mindestlaufzeit des jeweiligen Produkts gem. Produktangebot, wenn die Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrages weniger als sechs Monate beträgt. Beträgt die Restlaufzeit mehr als sechs Monate, beginnt keine neue Mindestlaufzeit, sondern die ursprüngliche Laufzeit gilt unverändert fort. Die neue Mindestlaufzeit beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung.
- Bei Produkten mit werktäglichem Kündigungsrecht muss die Kündigung der ecotel oder dem Auftraggeber mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Der Samstag gilt hier nicht als Werktag.
- Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (s. § 7).
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Jede der Parteien ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
- ecotel kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bzw. eines Abhilfeverlangens bedarf, wenn:
a. die Möglichkeit einer Gefährdung der Netzintegrität durch die besondere Art der Nutzung durch den Auftraggeber besteht;
b. der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat;
c. der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Entgelte
oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte (mindestens 75,00 EUR in Verzug kommt.;
d. der Auftraggeber einer Aufforderung von ecotel nach Sicherheitsleistung gem. § 17 nicht nachkommt;
e. ecotel zur Vertragserfüllung auf Vorleistungen eines Dritten angewiesen ist und dieser die Vorleistung einstellt, obwohl er zur Leistungserbringung
vertraglich gegenüber ecotel verpflichtet ist, und ecotel die Leistungseinstellung nicht zu vertreten hat;
- Hält ecotel nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verbindlich geltende Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer nicht ein, kann der Auftraggeber den Vertrag über die betroffene Dienstleistung nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. § 314 BGB findet Anwendung.
- Die vom Auftraggeber an ecotel zu zahlenden Preise sind den jeweils gültigen Preislisten bzw. den geschlossenen Verträgen zu entnehmen. Die Preislisten können in den Geschäftsräumen der ecotel am unter § 1 Ziffer 1.1 angegebenen Ort eingesehen werden.
- Die Rechnungsstellung erfolgt bei nutzungsabhängigen Leistungen monatlich für die im Vormonat in Anspruch genommenen Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit monatliche nutzungsunabhängige Entgelte zu zahlen sind, kann die Rechnungsstellung vorab zu Beginn des Monats erfolgen. Soweit von ecotel gelieferte technische Einrichtungen zu vergüten sind, erfolgt die Rechnungsstellung mit Lieferung. Anschlussentgelte werden mit der ersten Rechnung für laufende Leistungsentgelte erhoben. Ist ein nutzungsunabhängiges Entgelt nicht für einen vollen Kalendermonat zu entrichten, so wird es zeitanteilig berechnet. Die Höhe des für einen Tag anzusetzenden Entgeltes beträgt demnach – abhängig von der Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats – d.h. zwischen 1/31 und. 1/28 des vereinbarten Monatsentgelts.
- Sämtliche Entgelte werden zehn (10) Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Soweit der Auftraggeber ecotel keine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag zehn (10) Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gutgeschrieben sein. ecotel ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren. Hat der Auftraggeber ecotel eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat erteilt, bucht ecotel den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit vom Konto des Auftraggebers ab. ecotel wird den Auftraggeber über die Abbuchungsfrist von zehn (10) Werktagen nach Rechnungsdatum in jeder Rechnung informieren (Vorab-Information). Zu Barzahlungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen der ecotel kann der Auftraggeber zur Erteilung einer Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat verpflichtet werden.
- ecotel behält sich vor, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen. ecotel behält sich ebenfalls vor, in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zu fakturieren.
- Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist.
- Der Auftraggeber hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Beanstandungen gegen die Rechnungen von ecotel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei ecotel geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gilt die jeweilige Rechnung seitens des Auftraggebers als genehmigt und trifft ecotel keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Die Nachweispflicht der ecotel für die Einzelverbindungen entfällt außerdem, wenn Verkehrsdaten auf Wunsch des Auftraggebers gelöscht oder nicht gespeichert werden. ecotel wird den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hinweisen.
- Der Auftraggeber kann innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht (8) Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig. Erfolgt demnach die Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung binnen acht (8)Wochen, so tritt die Fälligkeit unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen ein. Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Auftraggebers abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von ecotel in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. In diesem Fall hat ecotel gegen den Auftraggeber Anspruch auf den Betrag, den der Auftraggeber in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
- Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers (z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Auftraggebers gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern der Auftraggeber keine anderweitige Weisung erteilt. Nimmt der Auftraggeber am Einzugsermächtigungsverfahren als SEPA-Lastschriftmandat teil, ist er verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos zu den Einzugsterminen zu sorgen. Bei mangels Deckung verursachter Rückbelastung aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers oder seiner Bank, trägt der Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 EUR. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ecotel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen der ecotel durch Dritte, die vom Auftraggeber zu vertreten ist, entstanden sind. Zu vertreten hat der Auftraggeber insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen, die Dritte aufgrund von Sicherheitslücken an Auftraggeber-eigenen Endgeräten, wie z.B. Telefonanlagen, nutzen. Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Endgeräte und damit auch für geeignete Massnahmen verantwortlich, die den Missbrauch der ecotel Leistungen ausschließen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum überhaupt nicht genutzt wurde. Im Falle der unbefugten Nutzung bleibt dem Auftraggeber zudem der Nachweis vorbehalten, dass er die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der von ecotel vertraglich geschuldeten Leistungen eine aktive Prüfungspflicht. Er hat Mängel der von ecotel geschuldeten Leistungen ecotel unverzüglich anzuzeigen. Erkennbare Schäden und Mängel an den im Einflussbereich des Auftraggebers bzw. des Grundstückseigentümers befindlichen Einrichtungen der ecotel hat der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich der ecotel mitzuteilen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat der Auftraggeber unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Leitungswege und Netzabschlüsse geeignet, erforderlich und zumutbar sind.
- Der Auftraggeber stellt für Installation und Betrieb der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen der ecotel unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume bzw. Grundstücke sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet,
a. ecotel, ihren Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten sowohl den physikalischen Zutritt zum Standort, an dem
die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, sowie zu den für die Leistungserbringung relevanten technischen Einrichtungen zu gewähren, als auch
jederzeit den Fern-Zugriff (Remote-Access) hierauf, um ecotel die Vertragserfüllung bzw. den Service zu ermöglichen. ecotel wird den Auftraggeber
rechtzeitig unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Fernzugriff nötig wird. Die kurzzeitige Unterbrechung der Telekommunikationsdienstleistungen
während der Arbeiten hat der Auftraggeber zu dulden;
b. alle vom Auftrag betroffenen Rufnummern einschließlich der korrekten, vollständigen Rufnummernblöcke der berechtigten Nebenstellen sowie jede
diesbezügliche Änderung unverzüglich anzuzeigen;
c. die überlassenen persönlichen Geheimnummern (PIN etc.) oder Zugangsdaten geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu
veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis von diesen Daten erhalten haben;
d. die Zugriffsmöglichkeiten auf die von ecotel angebotenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen sowie rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
Insbesondere hat der Auftraggeber bereits den Versuch zu unterlassen, - Dritten den Zugang zu den Diensten der ecotel zu ermöglichen, - es Dritten zu
ermöglichen, die Dienste, die ecotel für den Auftraggeber erbringt, missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Relays offen zu lassen, - für einzelne
Anwendungen lizensierte Anwendungssoftware über die Dienste der ecotel unberechtigt zu verbreiten, - Kommunikationsdienste zu unterbrechen oder zu
blockieren, etwa durch Überlastung, soweit dies vom Auftraggeber zu vertreten ist, - Strafbare Inhalte jeglicher Art, insbesondere pornographische,
gewaltverherrlichende oder solche Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, sowie Propagandamittel und Kennzeichen
verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen über Dienste der ecotel zu verbreiten oder zugänglich zu machen, - sich oder Dritten den
Besitz strafbarer pornographischer Inhalte zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand
haben.
e. die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der Dienste und
Leistungen der ecotel einschlägig sein sollten,
f. der ecotel erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldungen) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der
Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen,
g. ecotel wenigstens 48 Stunden vor einer vorhersehbaren, außergewöhnlich hohen Nutzung der Dienste diese Nutzung anzuzeigen.
- Verstößt der Auftraggeber gegen die in Ziffer 9.3 d) genannten Pflichten, ist ecotel ohne vorherige Abmahnung und bei Verstößen gegen die in Ziffern 9.2, 9.3 a-c und e-g genannten Pflichten nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
- Verstößt der Auftraggeber gegen die in Ziffer 8.2 d, e, g geregelten Pflichten, ist ecotel neben der Berechtigung zur fristlosen Kündigung befugt, mit sofortiger Wirkung ihre Leistungen an den Auftraggeber zu sperren.
- Der Auftraggeber hat ecotel unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, Rufnummer, Anschlussart, E-Mailadresse, Rechtsform bzw. seiner Rechnungsanschrift oder Bankverbindung und grundlegende Änderung seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Nichtübermittlung solcher Informationen verursacht werden, hat der Auftraggeber der ecotel zu erstatten.
- Der Auftraggeber ermächtigt ecotel durch gesonderte Erklärung schriftlich, die für die jeweilige Produktrealisierung (Portierung, Anschlussübernahme, Preselection) erforderlichen Willenserklärungen gegenüber anderen Netzbetreibern bzw. gegenüber dem abgebenden Provider zu erklären. Diese Bevollmächtigung wird auch zugunsten mit der ecotel gem. § 15 AktG verbundene Unternehmen abgegeben.
- Es obliegt allein dem Auftraggeber, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehler und Betriebsstörungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
- Das öffentliche Telekommunikationsnetz der ecotel endet gegenüber dem Kunden am passiven Netzabschlusspunkt. Kundenseitige Schnittstellen sind der Funktionsherrschaft des Kunden zugewiesen. Daher kann der Kunde wählen, welche Telekommunikationsendeinrichtungen (Router, Modem) hinter dem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden. ecotel ist jedoch frei, das Übertragungsverfahren dem technischen Fortschritt anzupassen.
- ecotel kann dem Kunden Telekommunikationsendeinrichtungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellen, der Kunde ist in diesem Fall aber frei, diese nicht anzuschließen und zu nutzen, sondern stattdessen eigene Telekommunikationsendeinrichtungen.
- Schließt der Kunde eigene Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz der ecotel an, so
a. darf er nur solche Endeinrichtungen anschließen, die gesetzlichen Vorgabenentsprechen,
b. hat er alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu verhindern,
c. haftet er für alle Schäden, die ecotel aus dem Anschluss einer nicht den vorstehenden Vorgaben entsprechenden Endeinrichtung entstehen, sowie für
Schäden, die ecotel dadurch entstehen, dass der Kunde die Endeinrichtung nicht in ordnungsgemäßem
d. Zustand und auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik gehalten hat und/oder nicht alle vom Hersteller angebotenen Updates installiert hat, hat er
gegenüber ecotel keinen Anspruch auf Service oder Support in Bezug auf die angeschlossene, eigene Endeinrichtung.
- In den Fällen, in denen der Kunde über den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz der ecotel hinaus von ecotel gemanagte Dienste oder Systeme (beispielsweise „gemanagte“ Router) in Anspruch nimmt, hat der Kunde die von ecotel zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Vertragspflichten dem Kunden zur Verfügung gestellte Telekommunikationsendeinrichtung zu nutzen und ecotel jederzeit sowohl den physikalischen Zutritt als auch den Online-Zugriff (Remote Access) zu gewähren, um ecotel
die Vertragserfüllung und/ oder den Service zu ermöglichen. ecotel wird den Kunden rechtzeitig darüber unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Online-Zugang zu den Systemen des Kunden nötig wird. - Um Endeinrichtungen seiner Wahl anzuschließen, benötigt der Kunde entsprechende Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten werden dem Kunden bei einem Vertragsschluss ab dem 01.08.2016 in Textform kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Er ist verpflichtet, der ecotel unverzüglich in Textform den Verlust der Zugangsdaten oder den begründeten Verdacht des unberechtigten Zugriffs auf die Zugangsdaten mitzuteilen. Der Kunde haftet für die Folgen einer unberechtigten Verwendung oder des Verlustes der
Zugangsdaten in vollem Umfang und unbegrenzt. - Da die Telekommunikationsendeinrichtung nicht mehr zum Telekommunikationsnetz der ecotel gehört, hat der Kunde selbst gemäß § 11 Abs. 4 FTEG für eine fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Inbetriebnahme ist er verpflichtet, die diesbezüglichen Hinweise des Herstellers einzuhalten.
- Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der ecotel nicht gestattet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit ecotel ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten die Leistungen dauerhaft zur Nutzung zu überlassen.
- Der Auftraggeber darf die Leistungen der ecotel weder dauerhaft noch zeitweise Dritten im Rahmen des Weiterverkaufs (Resale) zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber darf des Weiteren die Leistungen nicht einsetzen, um Dritten gegenüber Telekommunikationsdienste zu erbringen. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die aus der Nutzung der Leistung durch Dritte entstehen, soweit der Auftraggeber diese Nutzung zu vertreten hat.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nicht alle Produkte der ecotel flächendeckend in Deutschland verfügbar und insbesondere bereitgestellte Festverbindungen ortsgebunden (= vertraglich vereinbarter Installationsort) sind.
- Ein Umzug des Auftraggebers stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages dar. ecotel wird dem Auftraggeber das Produkt am neuen Standort zur Verfügung stellen, soweit es dort verfügbar ist und der Auftraggeber dies beauftragt (Umzugsauftrag). Für den Umzug wird das Bereitstellungsentgelt gem. aktueller Preisliste erhoben. Ab betriebsbereiter Bereitstellung des Produkts an der Umzugsadresse beginnt erneut die Mindestvertragslaufzeit gem. Produktangebot. Alternativ zum erneuten Beginn der Mindestvertragslaufzeit kann ecotel, auf Wunsch des Auftraggebers, ein einmaliges Entgelt gem. aktueller Preisliste berechnen. Die Vertragslaufzeit des Produkts bleibt in diesem Fall unverändert.
- Soweit der neue Standort des Auftraggebers noch erschlossen werden muss, wird ecotel dem Auftraggeber ein Angebot über die Erschließung unterbreiten.
- Lehnt der Auftraggeber dieses Angebot ab, erteilt er keinen Umzugsauftrag und/oder ist das Produkt am neuen Standort nicht verfügbar, so kann jede Partei den bestehenden Vertrag über das Produkt ordentlich kündigen. Der Auftraggeber hat bis zur Vertragsbeendigung die mit ecotel vereinbarten nutzungsunabhängigen Entgelte zu zahlen. Je nach Produkt kann ecotel im Einzelfall ein Angebot für eine vorzeitige Vertragsbeendigung unterbreiten.
- Der Umzugsauftrag ist ecotel spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Umzugstermin schriftlich mitzuteilen. Andernfalls kann eine termingetreue Realisierung am neuen Standort nicht gewährleistet werden.
- ecotel erbringt ihre Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Telekommunikationsnetzes und Rechenzentrums. ecotel unterhält eine Störungs- und Kundendienst-Hotline. Meldungen sind an diese Hotline unter der Rufnummer 0800-0326835 zu richten. ecotel wird Störungen ihrer Leistungen, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, gemäß den Bestimmungen der jeweils einschlägigen produktspezifischen Leistungsbeschreibung bzw. SLA oder ggf. anderweitigen Vereinbarung beseitigen. Sollten Störungen vorliegen, für die keine Regelung zur Entstörung vereinbart ist, erfolgt die Entstörung innerhalb einer angemessenen Frist.
- ecotel übernimmt keine Gewähr für Störungen von Leistungen der ecotel, die auf
a. Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in das Telekommunikationsnetz der ecotel,
b. den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an das Telekommunikationsnetz von ecotel durch Auftraggeber oder Dritte oder
c. die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen der ecotel
erforderlichen Geräte oder Systeme durch Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden der ecotel beruhen. - Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer für eine bestimmte Leistung vereinbarten Fehlerbehebungszeit oder - falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt - innerhalb einer angemessenen Fehlerbehebungszeit nicht möglich, kann der Auftraggeber ecotel eine angemessene Nachfrist für die Fehlerbehebung setzen. Die Nachfrist muss mindestens der für die jeweilige Leistung gegebenenfalls vereinbarten Fehlerbehebungszeit oder - falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt - der angemessenen Fehlerbehebungszeit entsprechen. Ist ecotel innerhalb dieser Nachfrist die Fehlerbehebung nicht möglich, kann der Auftraggeber die Vergütung anteilig mindern oder nach weiterer Fristsetzung, die mindestens 7 Tage betragen muss, die entsprechende Leistung kündigen. Bei Totalausfall der Leistung kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist die entsprechende Leistung fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
- Der Auftraggeber hat die Kosten für Entstörungs- und/ oder Servicedienste zu übernehmen, sofern sie nicht durch Mängel veranlasst sind, zu deren Beseitigung ecotel verpflichtet ist.
- Für von ihr schuldhaft verursachte Personenschäden haftet ecotel unbeschränkt.
- Für sonstige Schäden haftet ecotel, wenn der Schaden von ecotel, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. ecotel haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“) oder der Verletzung übernommener Garantiepflichten, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500,00 EUR.
- Darüber hinaus ist die Haftung der ecotel, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, auf 12.500,00 EUR je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern ecotel aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
- Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der ecotel, die diese gem. § 44a TKG mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor.
- Im Übrigen ist die Haftung der ecotel ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber haftet ecotel für sämtliche Schäden, die infolge einer unzulässigen Nutzung der Leistung entstehen.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen an den Auftraggeber gem. § 45k TKG zu unterbrechen (Sperre),
a. wenn der Auftraggeber nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist, oder
b. wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die
Höhe der Entgeltforderung von ecotel in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Auftraggeber diese
Entgeltforderung beanstanden wird,
c. sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. Bei der Berechnung der 75,00 EUR bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Auftraggeber
form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter für Leistungen,
die die ecotel gegenüber dem Auftraggeber mit abgerechnet hat, außer Betracht; auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.
Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn ecotel den Auftraggeber zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert
hat und der Auftraggeber diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. - Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers wird ihm die Sperre mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, schriftlich angekündigt. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Sperrung verpflichtet, das monatliche Entgelt zu zahlen.
- Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf ecotel den Netzzugang des Auftraggebers insgesamt sperren (Vollsperrung), wobei Notrufmöglichkeiten zu den Rufnummern 110 und 112 in dieser Zeit auf-recht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Sperre nicht mehr vor, so wird ecotel diese aufheben.
- Im Falle des Zahlungsverzugs zahlt der Auftraggeber der ecotel zudem Verzugszinsen in Höhe von 9%, es sei denn, die ecotel weist einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Zinsschaden nach. Die ecotel behält sich im Falle des Zahlungsverzuges zudem die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche vor. ecotel hat als Gläubiger einer Entgeltforderung, bei Verzug des Auftraggebers, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 3 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
- Nach Beendigung des Vertrages wird der Auftraggeber ecotel unverzüglich Zugang zu sämtlichen im Eigentum von ecotel stehenden technischen Einrichtungen und Gegenständen gewähren oder verschaffen und diese an ecotel herausgeben. ecotel kann von dem Auftraggeber auch verlangen, die überlassenen Einrichtungen nach Anleitung abzubauen und frei Haus an ecotel innerhalb von zehn (10) Werktagen zurückzusenden oder entsprechend käuflich zum Zeitwert erwerben. Werden überlassenen Einrichtungen nicht fristgemäß an ecotel zurückgegeben, erfolgt automatisch eine Verrechnung auf Basis des Zeitwertes mit der Abschlussrechnung.
- Möchte der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags einen Vertrag mit einem anderen Provider als ecotel abschließen und seine Rufnummern weiterhin nutzen, so muss er
a. soweit eine Anschlussübernahme durch ecotel vorliegt, die Rückführung des Anschlusses auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) durch Erklärung
gegenüber der DTAG veranlassen.b. soweit keine Anschlussübernahme durch ecotel vorliegt, die Portierung der Rufnummer auf einen anderen Provider durch Erklärung diesem gegenüber
veranlassen. Die genaue Vorgehensweise muss der Auftraggeber jeweils mit dem neuen Provider abstimmen. Die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags
mit ecotel ist unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Rückführung seines Anschlusses bzw. die Portierung seiner Rufnummern veranlasst hat. Erfolgt
keine Rückführung des Anschlusses bzw. Portierung der Rufnummern, so kann der Auftraggeber seine Rufnummern nach Beendigung des Vertrags mit
ecotel nicht mehr nutzen. - Bei einem Anbieterwechsel wird ecotel die gesetzlichen Vorgaben einhalten. ecotel wird sicherstellen, dass ihre Leistung gegenüber dem Auftraggeber nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen, es sei denn, der Auftraggeber verlangt dies. ecotel und der aufnehmende Anbieter werden dafür Sorge tragen, dass die Versorgungsunterbrechung beim Anbieterwechsel maximal einen Kalendertag beträgt. ecotel weist darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf den anderen am Anbieterwechsel beteiligten Anbieter hat.
- Hat der Auftraggeber eine Preselection auf ecotel und möchte er diese künftig auf einen anderen Provider ändern, so muss er gegenüber dem neuen Provider erklären, dass die Preselection künftig über diesen erfolgen soll. Die genaue Vorgehensweise muss der Auftraggeber mit dem neuen Provider abstimmen.
Für Ereignisse höherer Gewalt, die ecotel die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet ecotel nicht. Solche Ereignisse berechtigen ecotel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu unterbrechen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch ecotel unverschuldet sind. ecotel wird dem Auftraggeber, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Ist ecotel für mehr als 30 Tage aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
- ecotel ist jederzeit berechtigt, die Annahme eines Auftrags von der vorherigen Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig zu machen. Ebenso ist ecotel berechtigt, jederzeit während der Vertragslaufzeit eine angemessene Sicherheit zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät.
- ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen auch nach Vertragsschluss von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn der Auftraggeber sich mit Forderungen der ecotel um mehr als 14 Tage in Verzug befindet oder wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird.
- Kommt der Auftraggeber der Aufforderung nach Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen ab Datum der Aufforderung nach, kann ecotel nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von weiteren drei (3) Tagen die Leistungen an den Auftraggeber sperren oder den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen.
- ecotel wird die Sicherheitsleistung unverzüglich zurückgeben, wenn die Voraussetzungen für deren Erhebung nicht mehr vorliegen.
- ecotel wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen.
- Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert ecotel Verkehrsdaten. Diese werden von ecotel in der Regel gekürzt um die letzten drei Stellen oder auf Wunsch des Auftraggebers vollständig gespeichert und spätestens sechs (6) Monate nach Rechnungsversand gelöscht. Bei fristgerechten Einwendungen oder Beschwerden des Auftraggebers gegen Grund und Höhe der Rechnung ist ecotel zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.
- Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen in einer Gesamtsumme zusammengefasst abgerechnet oder im Einzelverbindungsnachweis (EVN) ausgewiesen. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen.
- Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers erstellt ecotel im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abgehenden Verbindungen so aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.
- Der Auftraggeber willigt mit seiner Unterschrift unter den Auftrag darin ein, dass die ecotel der Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder vergleichbaren Auskunfteien Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt. Unabhängig davon darf die ecotel den genannten Auskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Die genannten Auskunfteien speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner in der Europäischen Union, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu geben. Vertragspartner sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilen die genannten Auskunfteien auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die genannten Auskunfteien stellen personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung geben die genannten Auskunfteien Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften können die genannten Auskunfteien ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
- Erteilt ein Auftraggeber hierzu seine Einwilligung, darf die ecotel neben den bei Kaufleuten üblichen Wirtschaftsauskunfteien auch bei der vom Auftraggeber benannten Bank die banküblichen Auskünfte über die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber einholen.
- Gegen Ansprüche der ecotel kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von ecotel anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
- Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
- ecotel kann den Vertrag mit dem Auftraggeber und diese AGB einschließlich der Leistungs- und Entgeltbestimmungen nach den nachfolgenden Bestimmungen ändern.
- ecotel kann die AGB insbesondere ändern, wenn die für die Erbringung der Dienstleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen, insbesondere, aber nicht abschließend das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die auf ihm basierenden Verordnungen, sich derart ändern, dass eine Anpassung der AGB notwendig wird. Darüber hinaus kann ecotel die vertraglichen Vereinbarungen ändern, sofern dies in technischer oder kalkulatorischer Sicht aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde, erforderlich wird. Entgelte können nur zum Ausgleich gestiegener Kosten erhöht werden, die dadurch entstehen, dass Dritte, von denen ecotel zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen an den Auftraggeber notwendige Vorleistungen bezieht, z.B. für Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste anderer Anbieter, zu denen ecotel dem Auftraggeber Zugang gewährt, die Entgelte für diese Vorleistungen erhöhen. Eine Änderung erfolgt nur, wenn dadurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Laufzeit, Kündigungsfristen) nicht berührt werden. ecotel wird nur die Änderungen ausgleichen, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. ecotel wird Kostensenkungen in gleichem Umfang und nach gleichen Maßstäben an die Auftraggeber weitergeben wie Kostensteigerungen (Äquivalenz).
- Alle Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die einzelnen Änderungen treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, sechs (6) Wochen nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Auftraggebers, gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder in Textform einzelnen oder allen Änderungen widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung bei ecotel eingegangen sein. ecotel wird auf diese Folgen in der Mitteilung gesondert hinweisen. Eine Anpassung der AGB an die in 1.4 Satz 1 genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für eine Anpassung infolge einer Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Telekommunikationsdienste Änderungen unterliegen, welche durch technische Änderungen sowie gesetzliche und/oder behördliche Neuregelungen begründet sind. ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem aktuellen Stand im Telekommunikationsbereich anzupassen, soweit dies für den Auftraggeber nicht mit Mehrkosten verbunden ist und die geänderten Leistungen objektiv gleichwertig oder höherwertig sind. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Anpassung besteht nicht.
- ecotel ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit ecotel verbundene Unternehmen (vgl. § 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. ecotel wird den Auftraggeber entsprechend schriftlich unterrichten.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung über das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Schriftform im Sinne dieser AGB erfordert die eigenhändige Unterschrift sowie die Übermittlung des unterzeichneten Dokuments im Original oder per Telefax.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. ecotel kann ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Auftraggebers geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ecotel und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler Übereinkommen.
- Kommt es zwischen dem Kunden und ecotel darüber zum Streit, ob ecotel ihm gegenüber eine Verpflichtung aus den in § 47a TKG genannten Fällen erfüllt hat, kann der Kunde bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch einen Antrag in Textform oder online ein Schlichtungsverfahren einleiten. Der Antrag muss den Antragsteller, die Benennung der ecotel als Antragsgegner und das Antragsziel enthalten. Außerdem hat der Antrag einen Vortrag zu enthalten, aus dem sich die Verletzung von Verpflichtungen durch die ecotel ergibt, die dieser aufgrund der in § 47a TKG genannten Normen obliegen, sowie eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung, auf die der Antragsteller sein Begehren stützt. Der Antrag soll einen Nachweis enthalten, aus dem sich der dem Antrag vorausgegangene Versuch einer Einigung mit der ecotel ergibt. Weitere Informationen finden sich im Internet unter der Domain www.bundesnetzagentur.de.
- Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der von ecotel angegebenen Leistung hat der Kunde außerdem die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu suchen.
- Die Geschwindigkeit oder andere Diensteparameter während der Nutzung hängen von der Netzauslastung des Internet-Backbones, der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server und der vom Kunden verwendeten Hard- und Software (PC, Betriebssystem) ab und können abhängig hiervon variieren. Dies kann Auswirkungen auf die Nutzung von Anwendungen und Diensten im Internet haben. So kann sich die Dauer des Abrufes (Download) und/oder der Bereitstellung von Daten (Upload) sowie die Dauer des Abrufs umfangreicher E-Mails, insbesondere solcher mit Dateianhängen, verlängern und die Darstellung von Filmen und der Ablauf webbasierter Software beeinträchtigt werden. Vorstehendes gilt auch für den Fall einer erheblichen Abweichung von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit.
II. Besondere Bestimmungen
- ecotel ermöglicht dem Auftraggeber im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten durch eine dauerhafte Voreinstellung im Netz des Anbieters des Teilnehmeranschlusses die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Verbindungen:
a. Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts- oder Landesvorwahl zu erreichen sind
b. Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsbereiches, in dem der Auftraggeber seinen Anschluss hat (Ortsgespräche)
c. Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen
d. Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen d. Verbindungen zu bestimmten Dienstekennzahlen - Die Verbindungswünsche im ecotel-Festnetz Telefoniedienst werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten erstellt.
- ecotel steht nicht dafür ein, dass die Anwahl internationaler Sonderrufnummern (geografische und nicht geografische) von anderen Netzbetreibern, mit denen das von ecotel genutzte Voice-Netz zusammengeschaltet ist, jederzeit unterstützt wird. ecotel behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Nummer stellt ecotel dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggeberschutzes stellt ecotel Verbindungen zu 0900er-Rufnummern bis zu einer max. Dauer von 60 Minuten her.
- Durch technische Gegebenheiten der Telekommunikationsnetze anderer Anbieter können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ecotel den Wechsel seines Anschlussanbieters oder die Kündigung seines Anschlusses unverzüglich mitzuteilen, damit die Inanspruchnahme der Verbindungen von ecotel sichergestellt bzw. ein Missbrauch verhindert werden kann.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen etwaig bestehenden Preselection-Vertrag mit einem anderen Anbieter vor Inanspruchnahme der Preselection-Leistung von ecotel zu kündigen. Beauftragt und bevollmächtigt der Auftraggeber ecotel diese Kündigung für ihn gegenüber dem anderen Anbieter auszusprechen, so ist ecotel nur für die ordnungsgemäße und fristgerechte Übermittlung der Kündigungserklärung verantwortlich. ecotel ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere Anbieter die Kündigung akzeptiert, umsetzt und insbesondere die Preselection durch ecotel ermöglicht. ecotel haftet insbesondere nicht für etwaige damit verbundene Verzögerungen bei der Bereitstellung ihrer Leistung.
- ecotel stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Internetserviceprovider den Zugang zum öffentlichen Internet nach Maßgabe des Auftragsformulars bzw. Vertragsdokuments und der dazugehörigen Anlagen und dieser AGB zur Verfügung. ecotel stellt den Zugang zum öffentlichen Internet in der vereinbarten Zugangsvariante und mit den dort vereinbarten Leistungsmerkmalen her. Die Übertragungsgeschwindigkeit ist von der vereinbarten technischen Ausführungsvariante/Kapazität abhängig. Die Leistung ist darauf beschränkt, für den Auftraggeber eine funktionstüchtige Schnittstelle zum öffentlichen Internet für die Übermittlung von Daten zum oder aus dem öffentlichen Internet herzustellen. Für die im öffentlichen Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist ecotel deshalb nicht verantwortlich. ecotel hat auch keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im öffentlichen Internet selbst.
- ecotel vermittelt dem Auftraggebern lediglich den Zugang zum öffentlichen Internet. Die dem Auftraggebern zugänglichen Inhalte im öffentlichen Internet werden von ecotel nicht überprüft, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (zum Beispiel Viren etc.) enthalten. Alle Inhalte, die der Auftraggeber im öffentlichen Internet abruft, sind soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, Fremdinhalte im Sinne von § 8 Telemediengesetz (TMG).
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, ecotel von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber gespeicherte Daten bzw. auf dem ihm von ecotel zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherter Daten geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
- ecotel weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. ecotel hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte und Dienstleistungen können im einschlägigen Fachhandel erworben werden.
- Domains
a. Soweit in dem Leistungsumfang von ecotel die Registrierung von Domain-Namen enthalten ist, wird ecotel oder ein von ecotel beauftragter Dienstleister
gegenüber den Domain-Registries (Verwaltungsstellen), z.B. DENIC eG, EURid, lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Registries wird
ausschließlich der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde,
die auf den Websites der jeweiligen Verwaltungsstelle einzusehen sind. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit ecotel lässt das Vertragsverhältnis
zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. Während der Laufzeit des zwischen ecotel und dem Auftraggeber bezüglich
der Domain-Namen abgeschlossenen Vertrages sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen über ecotel zu begleichen.
b. ecotel hat auf die Entscheidungen der jeweiligen Verwaltungsstelle keinen Einfluss. ecotel übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Auftraggeber
beauftragte Domain registriert werden kann, frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat. Die Auskünfte der ecotel über die
Registrierungsmöglichkeit einer Domain sind unverbindlich und erfolgen auf Grund von Angaben Dritter und beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der
Auskunftseinholung. Ist die gewünschte Domain von der Verwaltungsstelle bereits anderweitig vergeben worden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf
die Bereitstellung der Domain durch ecotel oder sonstige Ansprüche gegen ecotel.
c. Der Auftraggeber schafft in seinem Zuständigkeitsbereich alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich
sind. ecotel wird dem Auftraggeber hierzu ihre Anforderungen mitteilen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet
- die aktuellen und vollständigen Daten des administrativen Ansprechpartners (admin-c) und des technischen Ansprechpartners (tech-c) anzugeben.
- bei Bedarf über eine schriftliche Vollmacht des Domaininhabers und des administrativen Ansprechpartners (admin-c) zu verfügen und bei Aufforderung ecotel
vorzulegen,
- bei Änderung von Daten, welche die Registrierung der Domain betreffen, ecotel unverzüglich schriftlich zu informieren.
d. Sollte der Auftraggeber auch nach Beendigung seines Vertrages mit ecotel an einer weiteren Nutzung seines Domain-Namens interessiert sein, ist er verpflichtet,
rechtzeitig einen Vertrag über die Nutzung des Domain-Namens mit einem dritten Provider abzuschließen und diesen zu beauftragen, die Nutzung des Domain-
Namens durch den Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftraggeber hat ecotel die Übertragung rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages in Textform mitzuteilen. Hat der
Auftraggeber kein Interesse, den Domain-Namen nach Beendigung seines Vertrages mit ecotel weiter zu nutzen, so ist er verpflichtet, ecotel seine Zustimmung
zur Löschung des Domain-Namens in Textform zu erteilen.
e. Sofern der Auftraggeber weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen dritten Provider anzeigt, wird ecotel den Domain-Namen nicht
weiter verlängern oder an die zuständige Domain-Registry zurückgeben, was die Löschung des betreffenden Domain-Namens zur Folge hat. Die Löschung des
Domain-Namens bedeutet, dass dieser wieder frei verfügbar ist und von jedermann registriert werden kann. Sollte die zuständige Registry dies ermöglichen, wird
ecotel den Domain-Namen an die Registry zurückgeben, ohne eine Löschung zu veranlassen. In diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch ab Beendigung seines
Vertrages mit ecotel verpflichtet, das für die Bereitstellung des Domain-Namens mit der zuständigen Registry vereinbarte Entgelt zu zahlen.
f. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Domain-Namen nicht gegen Rechte Dritter oder andere rechtliche Bestimmungen verstoßen.
Der Auftraggeber stellt ecotel, die jeweils zuständige Registry sowie alle sonstigen mit der Domainregistrierung befassten natürlichen und juristischen Personen
von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund oder in Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung ihrer Rechte oder anderer rechtlicher
Bestimmungen durch den gewählten Domain-Namen gegenüber ecotel geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Freistellung von Kosten für
die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
- Leistungsumfang Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen sowie den Preislisten für Servicerufnummern und Mehrwertdienste unter ecotel 0800, ecotel 0180, ecotel 0900 und ecotel 0137, die Grundlage des Vertrages sind.
- Kurzfristige Aktionen ecotel ermöglicht nicht nur dem Auftraggeber, eigene Rufnummern zu schalten, sondern stellt für kurzfristige Aktionen 0800-, 0180-, und 0137-Rufnummern aus dem ecotel-Rufnummernpool zur Verfügung. Diese Rufnummern sind der ecotel zugeteilt und müssen nach Beendigung der Aktion zurückgegeben werden. Die Mindestlaufzeit für die Nutzung einer Rufnummer aus dem ecotel Rufnummernpool beträgt zwei (2) Monate.
- Laufzeit und Kündigung
a. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart bzw. in diesem § 25 anders geregelt, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, die Mindestlaufzeit
beträgt 30 Tage. Die Vertragslaufzeit beginnt stets mit dem Datum der Freischaltung des Dienstes. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig
vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigungserklärung kann
auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
b. Bei einem Vertrag über die Leistung ecotel dialog beträgt die Mindestlaufzeit drei (3) Monate und die Kündigungsfrist drei (3) Monate zum Monatsende. - Zahlungsbedingungen
ecotel stellt dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen einmal im Monat in Rechnung.
- Anbietervergütung Service 0900
a. Die Anbietervergütung für Leistungen des Service 0900 wird durch die ecotel-Servicerufnummernpartner gemäß deren Vereinbarungen mit ihren
Zusammenschaltungspartnern ausgeschüttet. ecotel wird die dem Auftraggeber für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer)
zustehende Anbietervergütung weiterleiten, soweit ecotel diese Vergütung von dem ecotel–Servicerufnummernpartner erhält bzw. einziehen kann. Die
Parteien sind sich darüber einig, dass das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht von ecotel zu tragen ist.
Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Anbietervergütung gegenüber dem ecotel – Servicerufnummern–Partner nicht realisiert werden kann. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringung der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder
sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.
b. Die Parteien sind sich somit einig, dass ecotel nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung verpflichtet ist, soweit diese Auszahlung nicht durch den
Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei ecotel gedeckt ist.
c. Die dem Auftraggeber zustehenden Anbietervergütungen werden ca. vier Wochen nach dem Ende des Abrechnungsmonats abgerechnet. Die Auszahlung
erfolgt durch Überweisung sechs Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats, sofern ecotel die entsprechende Vergütung bei den ecotel –
Servicerufnummern – Partnern einziehen kann.
d. Sofern ecotel dem Auftraggeber die Anbietervergütung auszahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt ist, erfolgt
dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim ecotel –
Servicerufnummern – Partner eingezogen werden, ist der Auftraggeber zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Eine wirksame und endgültige Gutschrift
der von ecotel eingezogenen Anbietervergütung ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die ecotel – Servicerufnummern – Partner von einem
pauschalisierten Rückbelastungsrecht bis zu 6 Monate nach der Auszahlung Gebrauch machen. - Besondere Pflichten des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zugang zu Internetdienstleistungen sowie das Internet selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
- keine Eingriffe in das Netz der ecotel oder in andere Netze vorzunehmen;
- keine Kettenbriefe, SPAM, unerwünschte Werbemails, Computerviren, Trojaner oder Worms oder Vergleichbare (Malware) zu erstellen und/ oder
weiterzuleiten;
- die nationalen und internationalen Urheberrechte zu achten;
- keine Angebote abzurufen, zu speichern, online zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf solche Informationen hinzuweisen oder
Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen (Hyperlinks), die
- pornographische Schriften im Sinne des § 184 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen,
- jugendgefährdende Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) darstellen,
- im Sinne des Strafgesetzbuchs zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, für eine terroristische
Vereinigung werben, zu einer Straftat auffordern,
- ehrverletzende Äußerungen enthalten,
- sonstige rechtswidrige Inhalte enthalten.- keinem Menschen unbefugt nachzustellen, indem er beharrlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu ihm herzustellen versucht
(Stalking);b. Der Auftraggeber wird alle angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mittels Internetdienstleistungen
Kenntnis von Inhalten nach Absatz 1 lit. d) erlangen.
c. ecotel ist berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, das einen rechtswidrigen Inhalt aufweist, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne jegliche
Ansprüche des Auftraggebers zu sperren.
d. Der Auftraggeber hat die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und des Schutzes der Privatsphäre Dritter zu beachten. Dabei hat er es
insbesondere zu unterlassen, sich Zugang zu fremden Computersystemen zu verschaffen, oder Handlungen vorzunehmen, die zur Vorbereitung dienen,
sich Zugang zu einem fremden Computersystem zu verschaffen (z.B. Portscans).
e. Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, sich mit Hilfe der im Rahmen des Leistungsangebotes verfügbaren Dienste Daten oder Informationen zu
verschaffen, die nicht für ihn bestimmt sind. Darunter fällt auch der Missbrauch des Dienstes zum Kopieren, Abhören oder Abfangen von E-Mail
Nachrichten oder sonstigen Informationen, die nicht für den Auftraggeber bestimmt sind.
f. Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, über die im Rahmen des Leistungsangebotes verfügbaren Dienste, Sicherheitsvorkehrungen fremder Rechner oder
Rechnersysteme, Netzwerke oder Zugangsaccounts zu umgehen („Hacken“) oder die Leistungsfähigkeit eines Rechners, Rechnersystems oder
Netzwerkes über die üblicherweise gewährten Leistungen hinaus, zu beeinträchtigen („Denial of Service“-Angriff).
g. Bei Einrichtung eines Wireless LAN (WLAN) stellt der Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sein WLAN nur von durch ihn selbst
autorisierten Nutzern verwendet wird und eine missbräuchliche Nutzung durch zumutbare Maßnahmen ausgeschlossen ist. ecotel weist ausdrücklich auf
die Gefahr einer Inanspruchnahme als Störer durch geschädigte Dritte hin. Der Auftraggeber hat alle durch die Nutzung seines WLAN über seinen ecotel-
Anschluss entstehenden nutzungs- und volumenabhängigen Entgelte zu bezahlen.
h. Verstößt der Auftraggeber gegen die v.g. Pflichten und unterlässt er sein vertragswidriges Verhalten trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung durch
ecotel nicht unverzüglich, ist ecotel berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen. - 0900 Services
Darüber hinaus ist der Auftraggeber im Hinblick auf Informationsangebote im Bereich 0900 zusätzlich insbesondere verpflichtet, den Service 0900 nicht missbräuchlich zu verlängern. Hierzu zählt auch das Schalten von Warteschleifen, unnötig langen Eingangsjingles oder eines Anrufbeantworters außerhalb der Geschäftszeiten. - Freistellung
Der Auftraggeber wird ecotel von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freihalten, die diese wegen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus §§ 25.6 und 25.7 gegen ecotel geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfaßt auch die Freistellung von etwaigen Kosten für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. - Inhaltskontrolle
Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Angebot von Mehrwertdienstenden den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien einzuhalten. Der Kodex ist unter www.dvtm.net abrufbar.